Satzung
für den Bremer Rat für Integration
vom 13.3.2012
§ 1 Aufgaben und Ziele
Durch Beschluss der Deputation für Soziales, Jugend, Senioren und Ausländerintegration im Dezember 2004 wurde ein Rat für Integration eingerichtet. Er trägt den Namen „Bremer Rat für Integration“
Das Ziel der Arbeit des Bremer Rates für Integration besteht darin, einen Beitrag zur Stärkung der Integration von Zuwanderern und Zuwanderinnen als bedeutsame gesellschaftliche Aufgabe zu leisten und zu einer verstärkten Zusammenarbeit aller bremischen Akteure der Integrationspolitik und -arbeit beizutragen.
Aufgabe des Bremer Rates für Integration ist es, die Integration von Zuwanderern und Zuwanderinnen und das gleichberechtigte Zusammenleben von Zugewanderten und Eingesessenen in der Freien Hansestadt Bremen im weitesten Sinne zu fördern und zu unterstützen. Diese Aufgabe umfasst:
-die Erarbeitung von Stellungnahmen zu integrationspolitischen Fragen und Vorhaben
-die Begleitung der Umsetzung der „Konzeption zur Integration von Zuwanderern und Zuwanderinnen im Lande Bremen“ und die Mitwirkung an der Fortschreibung der Konzeption auf der Grundlage der unten beschriebenen Bestandsaufnahme. Besondere Schwerpunkte sind dabei die Verbesserung der Bildung und Fortbildung von Zuwanderinnen und Zuwanderern und deren Eingliederung bzw. Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt.
-die Förderung der Zusammenarbeit aller bremischen Akteure der Integrationspolitik und der Institutionen, die den Integrationsprozess maßgeblich begleiten, beeinflussen und unterstützen
-die Initiierung, Organisation und Begleitung von Fachveranstaltungen und Diskussionsforen
-die Förderung der politischen Beteiligung von Migrantinnen und Migranten, insbesondere bisher unterrepräsentierter Gruppen
-die Förderung der aktiven Beteiligung bei der Gestaltung der Integrationsaufgaben der Vereine
-die Förderung des Interkulturellen Dialogs und der Interkulturellen Öffnung
-die Begleitung von Erhebungen und Expertenbefragungen/Anhörungen
-Initiierung einer eigenständigen Bestandsaufnahme der gegenwärtigen Lage von Zuwanderinnen und Zuwanderern im Lande Bremen in allen wichtigen gesellschaftlichen Bereichen
-die Befassung mit Gesetzgebungsfragen auf Landes-, Bundes- und EU-Ebene, z.B. in Fragen der Antidiskriminierung.
§ 2 Unterstützung
Die Senatskanzlei unterstützt den Bremer Rat für Integration bei der Erfüllung dieser Aufgaben und stellt ihm insbesondere die erforderlichen Informationen zur Verfügung.
Die Senatskanzlei soll den Rat für Integration in die Planung von Maßnahmen, die die Integration von Migrantinnen und Migranten betreffen, rechtzeitig einbeziehen, damit der Rat Gelegenheit hat, Empfehlungen vorzubereiten und auszusprechen.
Der Rat kann dem zuständigen Parlamentsausschuss Vorschläge, Empfehlungen und Stellungnahmen über die Senatskanzlei vorlegen.
Vor der Verabschiedung von Gesetzen, Richtlinien, Konzepten und Programmen, die Fragen der Integration berühren, ist der Rat von der Senatskanzlei anzuhören.
Alle mit Fragen der Integrationspolitik befassten gesellschaftlichen Kräfte und Institutionen sind aufgerufen, den Bremer Rat für Integration bei der Erfüllung dieser Aufgaben zu unterstützen.
Die Senatskanzlei stellt dem Rat für Integration die für die Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen finanziellen und sachlichen Mittel zu Verfügung.
Der/die Vorsitzende des Bremer Rates für Integration nimmt an den Sitzungen des Ausschuss für Integration, Bundes- und Europaangelegenheiten, internationale Kontakte und Entwicklungszusammenarbeit als ständiger Gast beratend teil.
§ 3 Mitgliedschaft
- Dem Bremer Rat für Integration gehören als stimmberechtigte Mitglieder an:
4 Vertreter/innen aus der Stadtgemeinde Bremerhaven (Benennung Magistrat Bremerhaven),
4 Vertreter/innen der im Land Bremen tätigen religiösen Gemeinschaften (Benennung Schura, Bremische Evangelische Kirche, Katholisches Büro Bremen, Jüdische Gemeinde im Land Bremen),
2 Vertreter/innen der im Lande Bremen tätigen Akteursgruppe Arbeitsmarkt (Benennung: DGB und Arbeitgeberverbände im Lande Bremen),
2 Vertreter/innen der im Lande Bremen tätigen Akteursgruppe Bildung und Weiterbildung (Benennung: Senatorin für Bildung, Wissenschaft und Gesundheit und Landesausschuss für Weiterbildung),
2 Vertreter/innen der im Lande Bremen tätigen Wohlfahrtsverbände (Benennung: LAG Bremen),
2 Vertreter/innen der in Lande Bremen tätigen Akteursgruppe Kultur, Wissenschaft und Forschung (Benennung: Senatorin für Bildung, Wissenschaft und Gesundheit, Senator für Kultur),
1 Vertreter/in des Landessportbundes,
1 Vertreter/in der im Lande Bremen tätigen Medien (Benennung: Landespressekonferenz),
1 Vertreter/in der im Lande Bremen tätigen Flüchtlingsorganisationen,
1 Vertreter/in des Zentralelternbeirats,
1 Vertreter/in der Gesamtschülervertretung,
8 Personen, die in der Integrationsarbeit besonders erfahren sind.
Die acht in der Integrationsarbeit besonders erfahrenen Personen werden vom Ausschuss für Integration, Bundes- und Europaangelegenheiten, internationale Kontakte und Entwicklungszusammenarbeit ausgewählt. Dem Auswahlverfahren geht ein öffentlicher Aufruf zur Abgabe von Bewerbungen voraus. Die acht in der Integrationsarbeit besonders erfahrenen Personen sollen einen Migrationshintergrund besitzen und in Vereinen, Verbänden oder Initiativen engagiert sein. Den Bewerbungen soll eine Darstellung der bisherigen Aktivitäten und der Motivation der Bewerber/innen sowie Referenzschreiben ihrer Organisationen und/oder Kooperationspartner beigefügt werden.
Der Ausschuss für Integration, Bundes- und Europaangelegenheiten, internationale Kontakte und Entwicklungszusammenarbeit beruft auf Grund der Benennungen der Akteursgruppen bzw. auf Grund seines Auswahlverfahrens die Mitglieder und ihre Stellvertreter/innen.
Für jedes Mitglied wird ein stellvertretendes Mitglied benannt und berufen, dass das Mitglied bei Verhinderung im Bremer Rat für Integration mit Sitz und Stimme vertritt. Die stellvertretenden Mitglieder können auch dann an den Sitzungen teilnehmen, wenn das Mitglied nicht verhindert ist. In den Arbeitsgruppen wirken sie wie die Mitglieder und Gäste mit.
Es ist anzustreben, dass Akteursgruppen, die mehr als ein Mitglied benennen, alternierend ein Mitglied mit und eines ohne Migrationshintergrund benennen. Akteursgruppen, die nur ein Mitglied benennen, sollten als stellvertretendes Mitglied Menschen ohne Migrationshintergrund benennen, wenn das Mitglied einen Migrationshintergrund hat, bzw. umgekehrt.
Die Tätigkeit der Mitglieder bzw. ihrer Stellvertreter/innen ist ehrenamtlich. Sie endet jeweils in der Mitte der Legislaturperiode, bei vorzeitiger Auflösung der Bürgerschaft zwei Jahre nach Neukonstituierung der nächsten Sitzungsperiode der Bürgerschaft, spätestens aber nach vier Jahren.
§ 4 Teilnahme
Alle berufenen Mitglieder besuchen regelmäßig die Sitzungen und Veranstaltungen des Rates für Integration. Im Verhinderungsfall stellen sie sicher, dass der/die Stellvertreter/in rechtzeitig informiert wird und die Vertretung wahrnimmt.
Der Ausschuss für Integration, Bundes- und Europaangelegenheiten, internationale Kontakte und Entwicklungszusammenarbeit kann Berufungen zurücknehmen und/oder Neuberufungen aussprechen, wenn Mitglieder ausscheiden oder sich nicht regelmäßig an der Arbeit des Rates beteiligen.
§ 5 Geschäftsgang
Der Bremer Rat für Integration gibt sich eine Geschäftsordnung.
Die Niederschriften über die Sitzungen des Bremer Rates für Integration sind dem Ausschuss für Integration, Bundes- und Europaangelegenheiten, internationale Kontakte und Entwicklungszusammenarbeit zur Kenntnis zu geben.
Zum Ende der Legislaturperiode ist dem Ausschuss für Integration, Bundes- und Europaangelegenheiten, internationale Kontakte und Entwicklungszusammenarbeit ein ausführlicher Bericht über die geleistete Arbeit zur Kenntnis zu geben.
§ 6 Inkrafttreten
Die Satzung tritt zum 13. März 2012 in Kraft (durch Beschluss des Ausschusses für Integration, Bundes- und Europaangelegenheiten, internationale Kontakte und Entwicklungszusammenarbeit).
Geschäftsordnung
für den Bremer Rat für Integration vom 11.3.2009 (§ 1.1 und 2 sowie § 2.6 geändert am 25. Mai 2011)
§ 1 Vorstand
- Die stimmberechtigten Mitglieder bzw. bei ihrer Verhinderung ihre Stellvertreter/innen wählen in zwei aufeinander folgenden Wahlgängen eine/n Vorsitzende/n und eine/n Stellvertreter/in. Weiter wählen sie in einem weiteren Wahlgang fünf Beisitzer/innen. Die sieben Vorstandsmitglieder müssen Mitglieder des Bremer Rats für Integration sein. Ein Vorstandsmitglied soll aus Bremerhaven kommen.
- Auch stellvertretende Mitglieder können in den Vorstand gewählt werden. Wird ein stellvertretendes Mitglied in den Vorstand gewählt, stimmt es mit dem Mitglied ab, wer von den beiden in der jeweiligen Sitzung des Rates Stimmrecht hat. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen auf sich vereint. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
- Bei einem Ausscheiden der/des Vorsitzenden oder der/des stellvertretenden Vorsitzenden vor Ablauf der Wahlperiode ist in der nächsten Sitzung des Bremer Rates für Integration eine Nachwahl durchzuführen.
- Die/der Vorsitzende lädt zu den Sitzungen ein, leitet diese und vertritt den Bremer Rat für Integration nach außen.
- Der Vorstand trifft sich zu regelmäßigen Sitzungen zwischen den Sitzungen des Bremer Rates für Integration.
§ 2 Sitzungen und Arbeitsgemeinschaften
- Der Bremer Rat für Integration tritt viermal im Jahr zusammen.
- Die stimmberechtigten Mitglieder können mehrheitlich eine Einberufung des Bremer Rates für Integration darüber hinaus verlangen.
- Der Bremer Rat für Integration tritt im Regelfall in Bremen, einmal jährlich in Bremerhaven zusammen.
- Der Bremer Rat für Integration bildet Arbeitsgruppen, in denen Mitglieder, stellvertretende Mitglieder und Gäste mitwirken. Sie beraten Themen vor und erarbeiten Vorlagen für die Sitzungen des Bremer Rats für Integration.
- Die Mitglieder sind verpflichtet an mindestens einer Arbeitsgruppe aktiv mitzuwirken.
- Die Arbeitsgruppen werden jeweils von einem Vorstandsmitglied geleitet. bzw. ein Vorstandsmitglied steht als Ansprechpartner zur Verfügung.
§ 3 Einberufung/Tagesordnung
- Die Mitglieder des Bremer Rates für Integration werden spätestens zwei Wochen vor jeder Sitzung von der/dem Vorsitzenden unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich eingeladen. Der Einladung sind die notwendigen Beratungsunterlagen beizufügen. In besonders dringenden Fällen kann eine Sitzung ohne Einhaltung der Frist einberufen werden.
- Jedes Mitglied kann Vorschläge für die Tagesordnung unterbreiten. Sie sollen der/dem Vorsitzenden spätestens drei Wochen vor dem Sitzungstermin vorliegen. Die Tagesordnung wird unter Berücksichtigung der Vorschläge von der/dem Vorsitzenden festgesetzt. In dringenden Fällen ist eine Erweiterung der Tagesordnung durch Beschlussfassung zu Beginn einer Sitzung möglich.
§ 4 Beschlüsse
Der Bremer Rat für Integration ist beschlussfähig, wenn über die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.
§ 5 Öffentlichkeit, Aussprache
- Die Sitzungen sind öffentlich. Die Sitzungstermine werden öffentlich bekannt gemacht. Über die Arbeit des Rates ist die Öffentlichkeit zu unterrichten.
- In den Sitzungen haben die Mitglieder und die vom Bremer Rat für Integration eingeladenen Gäste ein Rederecht. Der/die Vorsitzende kann das Rederecht auch an nicht geladene Gäste erteilen.
§ 6 Niederschrift
- Über jede Sitzung ist eine Niederschrift anzufertigen. In der Sitzungsniederschrift sind der Ort und der Tag der Sitzung, die Teilnehmer, die Gegenstände der Tagesordnung, die Ergebnisse der Verhandlungen und die Beschlüsse anzugeben.
- Die Niederschrift ist von der/dem Vorsitzenden oder der/dem stellvertretenden Vorsitzenden, falls diese/r die Sitzung geleitet hat und dem Protokollanten zu unterzeichnen. Die vollständige Sitzungsniederschrift ist den Mitgliedern des Bremer Rates für Integration sowie dem Deputationsausschuss Ausländerintegration der staatlichen Deputation für Soziales, Jugend, Senioren und Ausländerintegration spätestens vier Wochen nach der Sitzung zur Kenntnisnahme zu übersenden.
- Die Sitzungsniederschrift wird auf der jeweils nächsten Sitzung zur Genehmigung vorgelegt.
§ 7 Inkrafttreten/Änderungen
- Die Geschäftsordnung tritt zum 11.3.2009 in Kraft.
- Änderungen können mit Stimmenmehrheit der stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.